§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Männer Gesang Verein St.Katharinen (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. (3) Der Verein hat seinen Sitz in St.Katharinen |
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit (1) Der Männer Gesang Verein mit Sitz in St. Katharinen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie Durchführung von Konzerten und allen sich bietenden Gelegenheiten im Dienst der Öffentlichkeit |
§ 3 Vereinstätigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. (5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins (1) Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Chorverband e.V. (DCV) |
§ 5 Vereinskleidung (1) Den aktiven Mitgliedern wird zu Chorveranstaltungen (Konzerte, Sängerfeste, „offizielle Veranstaltungen“) eine Chorkleidung (Sakko, Krawatte / Fliege, Hose) des Vereins zur Verfügung gestellt. (2) Die zur Verfügung gestellte Kleidung bleibt Eigentum des Vereins. (3) Die Reinigung obliegt dem jeweiligen Träger. (4) Die Anschaffung / Erneuerung der Chorkleidung soll nach einer Tragezeit von mindestens 15 Jahren erfolgen. (5) Die Höhe der Anschaffungskosten wird in der Mitgliederversammlung bestimmt, damit ein Festbetrag angespart werden kann. |
§ 6 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 7 Vereinsämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
§ 8 Mitgliedschaft im Verein (1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: a) singenden Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitglieder |
§ 9 Rechte der Mitglieder (1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die singenden und fördernden Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder (§ 8) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (3) In Angelegenheiten des Vereins, die den Chorgesang betreffen, haben nur die singenden Mitglieder ein Stimmrecht. |
§ 10 Pflichten der Mitglieder (1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die chorgesanglichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. (2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. (3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet. |
§ 11 Eintritt der Mitglieder (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. (2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. (3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. (4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. (5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. (6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. (7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (8) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. |
§ 12 Austritt der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. |
§ 13 Ausschluss der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. (2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. (3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der entscheidenden Versammlung mitzuteilen. (5) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. (7) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (8) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen. |
§ 14 Streichung der Mitgliedschaft (1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. (2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist in diesen Beitrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der zweiten Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnungen müssen mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. (3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. (4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. (5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. (6) Die Streichung der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (7) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. |
§ 15 Mitgliedsbeitrag (1) Alle singenden und fördernden Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. (2) Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. (3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. (4) Beim Eintritt in den Verein im Laufe eines Jahres ist der Beitrag anteilig zu zahlen. (5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann die Mitgliedschaft des Betroffenen gestrichen werden (§ 14). |
§ 16 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung |
§ 17 Vorstand (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/Schriftführer dem Kassierer und den jeweiligen Vertreter. (2) Jedes Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. (3) Der Vorstand und seine Stellvertreter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. (4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes (Stellvertreter) endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
§ 18 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand (§ 17) b) einem Beisitzer der fördernden Mitglieder c) dem Chorleiter (2) Der erweiterte Vorstand mit Ausnahme des Punktes c), wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten erweiterten Vorstandes im Amt. (3) Das Amt eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme des Punktes c), endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
§ 19 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes (1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,-- € (m.W.: fünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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§ 20 Vorstandssitzungen (1) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (4) Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch bei einer 2. Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. |
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich, möglichst im Dezember, einberufen werden. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten. (4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. (5) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 2 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. |
§ 22 Inhalt der Tagesordnung (1) Die Tagesordnung muß enthalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr. b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. |
§ 23 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder. (2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. (3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. (4) Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. (5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. (6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. (7) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (8) Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch bei der 2. Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. (9) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (10) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. (§ 33 BGB) (11) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. |
§ 25 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse (1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. (3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
§ 26 Kassenprüfer (1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. (2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. |
§ 27 Chorleiter (1) Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand bestellt. (2) Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch die zu zahlende Vergütung mit dem Chorleiter vereinbart. (3) Die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit obliegt dem Chorleiter. |
§ 28 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. (2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eine schriftliche Einladung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen. (3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer/Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Katharinen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kindergartens zu verwenden hat. (5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzumelden. |
§ 29 Inkrafttreten der Satzung (1) Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 1980 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist. Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1974 beschlossene Satzung mit dem 1. Satzungsnachtrag vom 20. Dezember 1976 und dem 2. Satzungsnachtrag vom 15. Dezember 1979 treten mit dem Inkrafttreten der beschlossenen Satzung vom 13. Dezember 1980 außer Kraft. (2) In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 2000 wurde der 1 Satzungsnachtrag beschlossen. (3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2009 wurde der 2. Satzungsnachtrag beschlossen. |
St. Katharinen, den 13. Dezember 1980 gez.: Werner Krumscheid gez.: Andreas Fossemer (Werner Krumscheid) (Andreas Fossemer) gez.: Wilfried Hoß gez.: Josef Hoß gez.: Siegfried Meyer (Wilfried Hoß) (Josef Hoß) (Siegfried Meyer) gez.: Hilarius Balensiefen gez.: Hermann Weißenfels (Hilarius Balensiefen) (Hermann Weißenfels) |
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St. Katharinen, den 16. Januar 2009 gez.: Wilfried Hoß gez.: Ewald Knopp (Wilfried Hoß) (Ewald Knopp) gez.: Thomas Balensiefen gez.: Siegfried Meyer (Thomas Balensiefen) (Siegfried Meyer) gez.: Günter Karnowsky gez.: Hilarius Balensiefen (Günter Karnowsky) (Hilarius Balensiefen) |